Natur in Erftstadt
Natur:
Waldgebiete und Flusslandschaften sollten geschützt und nach Möglichkeit
ausgeweitet werden. Die einzelnen Waldgebiete sollten eine Verbindung haben, so dass Wildtiere wechseln können. Spaziergänger erhalten abwechslungsreiche Rundwege.
Vorhandene innerstädtische Grünflächen (z.B. Parks, Begrünung an Bachläufen,
Alleen) sind zu schützen und weiter auszubauen. Weitere Grünflächen sollen
geschaffen werden, um so die Aufenthaltsqualität in der Stadt weiter zu erhöhen.
Der ökologische Landbau ist zu fördern, verbunden mit artgerechter Tierhaltung. Die Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen verträgt sich damit nicht.
Hier können Bürgerinnen und Bürger als Kunden nachhaltig aktiv werden, indem
sie auf gentechnisch veränderte Produkte verzichten. Wir wollen den Verkauf
der Bio-Produkte der Region am Ort fördern. Das ist verbraucherfreundlich und
stützt die Leistungskraft der Biobauern.
Die geplante Hähnchenmastanlage (zwar auf Dürener Kreisgebiet gelegen, aber in direkter Nachbarschaft zu Erp) lehnen wir entschieden ab!Das Umweltzentrum im Friesheimer Busch leistet einen wertvollen Beitrag für den Umweltschutz in Erftstadt. Seine Arbeit soll weiter unterstützt und gefördert werden. Einen Ausbau zu einer biologischen Station halten wir für sinnvoll.
Damit leisten wir einen Beitrag zum Klimaschutz und erhöhen den Erholungswert unserer Stadt.
Mitgliederversammlung am 08.03.2010
im Grünen Büro Siemensstrasse 31a in Erftstadt-Lechenich
um 20.00 Uhr
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden, insbesondere der neuen Mitglieder
2. Eröffnung der Sitzung und Wahl des Versammlungsleiters(-leiterin), einer/s ProtokollantIn
3. Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und Beschlussfähigkeit der MV und Genehmigung der Tagesordnung
4. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung ( beigefügt )
5. Bericht des Vorstandes für den bisherigen Zeitraum seiner Amtszeit, insbesondere Rechenschaftsbericht für das Kalenderjahr 2009.
6. Haushaltsplan 2010
7. Wahl zweier KassenprüferInnen
8. Wahl eines neuen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (statt Michael)
9. Beschluss über beigefügte Entwürfe von Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung
10. Bekanntgabe der groben Planung des Landtagswahlkampfes durch den Vorstand und der politischen Zielsetzungen des LTW einschließlich Budget mit entsprechender Beschlussfassung durch die MV
11. Verschiedenes/Termine
Entwurf einer SATZUNG:
§ l Name und Sitz
Bündnis 90/Die Grünen in Erftstadt sind Ortsverband der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen, des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen NRW und des Kreisverbandes Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Erft-Kreis.
Sein Name ist "Bündnis 90/Die Grünen - Stadtverband Erftstadt", Kurzbezeichnung " Grüne Erftstadt".
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Erftstadt. Er hat seinen Sitz in Erftstadt.
Für ihn gelten in Ergänzung der Satzungen auf Bundes-, Landes- und Kreisebene nachstehende Bestimmungen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen kann jede/r werden, die/der
- in Erftstadt seinen Wohnsitz hat
- sich zu den Grundsätzen der Bundespartei und der Satzung des Ortsverbandes Erftstadt bekennt
- eine Beitrittserklärung unterzeichnet und beim zuständigen Gremium eingereicht hat
- das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen nicht vereinbar.
(2) Anträge auf Mitgliedschaft ( Beitritt ) sind an den Vorstand des Kreisverbandes Rhein-Erft-Kreis zu richten. Dieser unterrichtet den Vorstand des Stadtverbandes. Wird ein Antrag unmittelbar an den Stadtverband gestellt, ist dieser an den Kreisvorstand unverzüglich weiterzuleiten. Anträge sind vom Stadtverband innerhalb von 6 Wochen zu behandeln. Die Aufnahme von Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Vorstände des Kreis- und Stadtverbandsvorstandes. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist der/dem Bewerber/in unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen und in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden, die über den Einspruch entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand des Stadtverbandes oder Kreisverbandes schriftlich zu erklären.
Der Eintritt in eine andere, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder Wählervereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
(5) Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen in Erftstadt hat das Recht, an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN , insbesondere an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzubringen.
(3) Die Mitarbeit bei Projektgruppen des Ortsverbandes ist ausdrücklich erwünscht.
(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag nach freier Selbsteinschätzung. Der Mindestbeitrag beträgt € 10,23 (DM 20,00). In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag reduzieren.
§ 4 Organe von Bündnis 90/Die Grünen in Erftstadt
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt in einfacher schriftlicher oder elektronischer Form mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Zum Nachweis der ordnungsgemässen Ladung genügt der Ausdruck der elektronischen oder schriftlichen Ladung. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die dann einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn dies von mindestens 15 % der Mitglieder beantragt wird. Die Einladung muss innerhalb einer Woche nach dem entsprechenden Antrag abgeschickt werden. Die Mitgliederversammlung muss spätestens 3 Wochen nach dem Antrag stattfinden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung zu einem Termin innerhalb der nächsten 14 Tage, aber frühestens nach sieben Tagen einberufen werden ohne erneute Einladung(?). Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.Voraussetzung dafür ist, dass auf den möglicherweise erforderlichen neuen Termin bereits in der Einladung mit Ort, Datum und Zeit hingewiesen wurde. Die neue Versammlung wird mit Frist von mindestens 3 Tagen einberufen. Auf die Beschlussfähigkeit auch bei geringer Beteiligung wird in der Einladung hingewiesen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Änderungen der Satzung, die vorzeitige Abwahl des Vorstandes und der Auflösungsbeschluss bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beschlussfassung über die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen
b) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,sie wählt mindestens zwei
RechnungsprüferInnen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung
in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw.
Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
c) Beschlussfassung über den Haushalt
d) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung gestellten Anträge
e) Aufstellung der Listenkandidatinnen für die Kommunalwahl
f) Wahl der Kreisdelegierten
(7) Bei der Durchführung der Wahlen ist das Frauenstatut der Bundespartei von Bündnis 90/Die Grünen zu berücksichtigen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtmitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
(9) Die Kreisdelegierten werden alle zwei Jahre gewählt. Die gewählten Delegierten bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.
§ 6 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) Vorsitzende/r und 2 stellvertretende/r Vorsitzende/r
b) Kassierer/in
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag mindestens eines Mitglieds in geheimer Abstimmung.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können während der Amtszeit durch einen
(5) Misstrauensantrag abgewählt werden, dem mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Eventuell notwendige Neu- oder Ergänzungswahlen sind anschließend in derselben Sitzung durchzuführen.
(6) Misstrauensanträge gegen den Vorstand müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein und sind deshalb mindestens 14 Tage vorher zu stellen. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Ortsverbandes geleitet, das keinen Misstrauensantrag gestellt hat, und gegen das kein Misstrauensantrag gestellt wurde.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der Parteiorgane. Er hat gegenüber den Mitgliedern eine Informationspflicht. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertreter/ln, vertreten den Ortsvorstand gem. § 26, Abs. 2 des BGB und § 1 1. Abs. 3 des Parteiengesetzes.
(8) Vorstandssitzungen sind in der Regel öffentlich.
§ 7 Datenschutz
Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Die Weitergabe von Daten an Dritte ist ohne Zustimmung von Betroffenen nicht erlaubt.
§ 8 Auflösung des Ortsverbandes
Über eine Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung seines Vermögens. Bei Negativ- Vermögen haftet der Vorstand.
§ 9 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung wurde am mehrheitlich beschlossen.
Sie tritt am in Kraft
Entwurf einer
Geschäftsordnung von Bündnis 90/ Die Grünen
des Ortsverbandes
Erftstadt
§ 1 Versammlung
(1) Die Mitgliederversammlung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Erftstadt tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand oder der von ihm beauftragten Geschäftsführung mit einer Frist von 14 Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist kann unter Angabe der Gründe auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben.
(3) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
§ 2 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand oder der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte enthalten:
1. Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
2. Begrüßung neu eingetretener Mitglieder
3. Wahl einer/s ProtokollantIn
4. Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
5. Verabschiedung der Tagesordnung
6. Bericht aus dem Ortsverbandsvorstand
7. Bericht der Stadtratsfraktion
8. Verschiedenes/Termine
(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung verändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” zu erfolgen.
(4) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§ 4 Redeliste
(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist.
(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem Antragsteller/in das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.
(3) Anwesenden Gästen soll das Rederecht eingeräumt werden.
§ 5 Anträge
(1) Zur Sache antragsberechtigt sind alle Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Erftstadt. Anträge sollen schriftlich gestellt und begründet werden. Sie sollen so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)” abgestimmt werden kann.
(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Erftstadt. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Geschäftsordnungsanträge können mündlich gestellt werden.
1. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:
a) Übergang zur Tagesordnung
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c) Schluss der Debatte oder der Redeliste
d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
f) Verweisung an den Vorstand
g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
h) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Änderung der Redezeit
j) geheime Abstimmung
2. Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.
3. Abstimmungen über Personen sind geheim durchzuführen.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitest gehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenüber gestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.
(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Eine zwei Drittelmehrheit liegt vor, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.
§ 7 Wahlen
(1) Bei Wahlen zur Aufstellung von Wahllisten ist ein/e Kandidat/in gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, in dem die/der Kandidat/in gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).
Dies gilt auch für Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden (Blockwahlen).
(2) Bei sonstigen Wahlen ist gewählt, wer mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Dies gilt auch für Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden (Blockwahlen).
§ 8 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden Protokollant/in anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung
b) die Anwesenheitsliste (in der Regel als Anlage zum Protokoll)
c) die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse
d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
e) bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am
Entwurf einer Finanzordnung
des Stadtverbandes von Bündnis 90 /Die Grünen in Erftstadt
Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Erftstadt
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie
über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des
Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach
bestem Wissen und Gewissen öffentlich und fristgerecht Rechenschaft zu
geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den
Kreisvorstand im Vorstand beraten werden; er wird vom Vorstand
unterzeichnet.
(2) Die/Der Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße
Kassenführung des Kreisverbandes und seiner Gliederungen
verantwortlich. Die Ortsverbände sind verpflichtet, der/dem
Kassierer/in zu diesem Zweck Rechenschaft über die Finanzen
des Ortsverbandes zu geben.
§ 2 Haushalts- und Finanzplanung
(1) Die/Kassierer/in entwirft den Haushaltsplan und die
mittelfristige Finanzplanung und stimmt diese mit dem Vorstand ab.
Der Vorstand entscheidet über den Vorschlagund legt ihn der Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vor. Die mittelfristige
Finanzplanung bedarf der Kenntnisnahme durch die
Mitgliederversammlung.
(2) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des
Haushaltes verwendet werden.
(3) Ziel der Haushalts- und Finanzplanung ist es, die politischen Ideen und
Projekte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu fördern. Neben dem laufenden
Betrieb der Parteiarbeit sollen die Einnahmen der Finanzierung von
Diskussionsforen, Veröffentlichungen und von Wahlen dienen.
(4) Die/Der Kassierer/in kann gegen einen geldwirksamen
Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung Widerspruch
einlegen, wenn die Ausgabe nicht gedeckt ist. Über den Widerspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die/der Kassiererr/in ist allen Organen des Stadtverbandes jederzeit
auskunftspflichtig. Sie/er hat
vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle
Finanzsituation zu geben.
(6) Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Buchführung. Über die Zeichnungsberechtigung
entscheidet der Vorstand.
§ 3 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kann
es das Recht auf Stimmausübung so lange verlieren, bis es seine
Beitragpflicht erfüllt hat. Über das Ruhen der Stimmausübung entscheidet
der Vorstand.
(2) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit
keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt. Über den Austritt entscheidet der
Vorstand.
(3) Der Beitrag beträgt jährlich als Jugendbeitrag 24 € , als Sozialbeitrag
48 €, als Mindestbeitrag 96 €, als Normalbeitrag 150 € und als
Förderbeitrag 300 €.
(4) Der Jugendbeitrag wird gegen die Vorlage einer Schul- oder
Ausbildungsbescheinigung gezahlt. Der Sozialbeitrag gilt für Mitglieder, die
nicht steuerpflichtig sind. Er muss begründet werden. Der Mindestbeitrag
gilt für Mitglieder mit geringem Einkommen. Über Beitragsreduzierungen
oder Beitragsstundungen beschließt der zuständige Ortsvorstand.
(5) Gezahlt werden kann per Dauerauftrag oder Bankeinzug viertel-,
halbjährlich oder jährlich. Gegen Rechnung kann nur jährlich gezahlt
werden. Der Beitrag wird jeweils zur Quartalsmittel fällig.
(6) Einzugsstornokosten werden dem Beitragskonto belastet.
(7) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
treten Teile ihrer Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag an die auf
gleicher Ebene tätige Parteigliederung ab. Sie sollen 1.800 € jährlich
behalten können und nicht mehr als 6.000 € jährlich zahlen müssen.
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sollen ihm Rahmen ihrer
Möglichkeiten spenden. Für nicht einkommenssteuerpflichtige
Sonderbeitragspflichtige reduziert sich der rechnerische Sonderbeitrag um
die Hälfte. Innerhalb diesen Rahmens regeln die Mitgliederversammlungen
die Einzelheiten der Sonderbeiträge. Die Beschlüsse sind schriftlich
festzuhalten.
§ 4 Spenden
(1) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden gemäß §25 Parteiengesetz
anzunehmen, sofern er diese unverzüglich an den Kreisverband übergibt.
Spendenquittungen werden ausschließlich durch den Kreisverband erstellt.
Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes
unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender/innen
zurück zu überweisen, oder über den Landesverband unverzüglich an das
Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders
bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(3) Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom
Bundes-, den Landes- oder Kreisverband erteilt. Auf ihnen wird vermerkt,
dass diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres
beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte
Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.
§ 5 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern entstehen bei der
Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von der
Mitgliederversammlung erhalten haben (Vorstand, Delegierte,
Beauftragte, Beschäftigte).
(2) Erstattet werden die nachgewiesenen angemessenen Kosten bei
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und notwendiger Übernachtungen.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(3) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen
erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden
Tätigkeit stehen.
(4) Erstattungsanträge müssen zeitnah gestellt werden.
§ 6 Rechnungsprüfung
(1) Rechnungsprüfer/in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein
Vorstandsamt bekleidet hat, oder an der Erstellung des
Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes
zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer/innen sind auch unangemeldet jederzeit
berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger
Bestimmungen zu prüfen. Die Rechnungsprüfer/innen entscheiden über
Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der
Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in
schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
Diese Finanzordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am..............
beschlossen.

